Absolventenverein am BG/BRG Knittelfeld
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SATZUNG

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„Verein der Absolventen des BG/BRG Knittelfeld“

Die nachstehend angeführten Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Männer und Frauen.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein trägt den Namen „Verein der Absolventen des BG/BRG Knittelfeld“

1.2 Er hat seinen Sitz c/o BG/BRG Knittelfeld, in A-8720 Knittelfeld, Kärntnerstraße 5

1.3 Absolventen im Sinne der Satzungen sind Personen, die am BG/BRG Knittelfeld die Reifeprüfung abgelegt haben.

 

§ 2 Tätigkeit, Vereinszweck

2.1 Der Verein übt seine Tätigkeit weltweit aus

2.2 Er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und weder konfessionell noch politisch gebunden.

2.3 Der Verein hat den ausschließlichen und unmittelbaren Zweck, die Interessen der Schüler und Absolventen des BG und BRG Knittelfeld zu fördern, insbesondere durch:

2.3.1 Die Aufrechterhaltung und Förderung der Verbindung der Absolventen untereinander und zu den Schülern unter besonderer Würdigung der Unterstützung in beruflichen Belangen

2.3.2 Die Schaffung und Vertiefung internationaler Kontakte unter Einbeziehung der Schulgemeinschaft

2.3.3 Die Betreuung und Förderung besonderer Begabungen und Fertigkeiten von Absolventen und Schülern.

 

§ 3 Finanzierung

3.1 Zur Erreichung des Vereinszieles dienen folgende Mittel:

3.1.1 Beitragszahlungen, Spenden, Vermächtnisse, Sammlungen, Veranstaltungen, Verkaufserlöse für Vereinsabzeichen, -urkunden und –symbolen, Ausgabe von Publikationen wie Dokumentationen, Berichten, Mitteilungsblättern, etc.

3.1.2 Freiwillige Mitarbeit von Mitgliedern und Gönnern

3.1.3 Sonstige Einnahmen

3.2 Die kommerzielle Verwertung von Mitgliederdaten und deren Weitergabe an Dritte ist dem Verein nicht gestattet.

3.3 Mittelverwendung

3.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung des Vereins angeführten Zwecke verwandt werden.  Funktionäre und Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf eine Aufwandesvergütung für Tätigkeiten im Sinne des Vereinszweckes, deren Höhe vom Vorstand festzusetzen ist.

3.5 Für mit Zustimmung oder im Auftrag des Vorstandes entstandene Sachausgaben  steht eine Entschädigung zu.

 

§4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein setzt sich aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen.

4.1.1 Ordentliche Mitglieder können ausschließlich Personen im Sinne des §1. Abs. 3 und Vorstandsmitglieder sein sowie Mitglieder des Lehrkörpers durch Beitrittserklärung.

4.1.2 Außerordentliche Mitglieder können sämtliche natürliche und juristische Personen durch Beitrittserklärung werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.

4.1.3 Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich durch besonderen Einsatz im Sinne des Vereinszwecks auszeichnen. Sie werden vom Vorstand ernannt und sind von Beitragszahlungen befreit.

4.2 Der Vorstand kann die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4.3 Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten und muss durch die konstituierende Hauptversammlung bestätigt werden.

4.4 Die Mitgliedschaft wird beendet:

4.4.1 Durch einfache schriftliche Austrittserklärung seitens des Mitgliedes

4.4.2 Auf Beschluss des Vorstandes durch Ausschluss bei Vereins schädigendem  Verhalten. Der Betroffene kann dagegen innerhalb von 14 Tagen schriftlich  beim Schiedsgericht berufen.

4.4.3 Bei Ausbleiben der Beitragszahlungen über einen Zeitraum von länger als 2 Jahren.

4.4.4 Durch Ableben

4.4.5 Durch Auflösung des Vereins

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Ordentliche Mitglieder haben das beschließende Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht. Sie können an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen und Vorschläge auf Anträge, die sich auf Vereinsaufgaben zu beziehen haben, stellen.

5.2 Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Vorschläge auf Anträge, die sich auf Vereinsaufgaben zu beziehen haben, zu stellen.

5.3 Ehrenmitglieder haben das beschließende Stimmrecht und das aktive Wahlrecht. Sie können an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen und Vorschläge auf Anträge, die sich auf Vereinsaufgaben zu beziehen haben, stellen.

 

§6 Haftung, Datenschutz

6.1 Die Haftung wird gem. §24 Vereinsgesetz 2002 geregelt.

6.2 Die kommerzielle Verwertung von Mitgliederdaten, insbesondere deren Weitergabe an Dritte ist dem Verein ausdrücklich untersagt.

 

§7 Organe

7.1 Die Generalversammlung

7.2 Der Vorstand

7.3 Die Rechnungsprüfer

7.4 Das Schiedsgericht

 

§ 8 Auflösung des Vereins

8.1 Die Beschlussfassung über die Auflösung des Absolventenvereins obliegt der Generalversammlung und erfolgt mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8.2 Der Antrag auf Auflösung ist in die Tagesordnung aufzunehmen und den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.

Die Generalversammlung, die die Auflösung des Vereins verfügt, hat auch zu beschließen welcher Einrichtung gemäß § 2.3 das Vereinsvermögen zuzuführen ist.

ad. 1.) Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich – tunlichst in den ersten zwei Monaten nach Schulbeginn - statt. Den Vorsitz führt der Obmann, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder im Rahmen ihres Stimm- und Wahlrechtes. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor dem angegebenen Termin.
Anträge sind spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Anträge, die während der Versammlung  einlangen, werden auf die jeweils nächste Generalversammlung verwiesen.

Die Beschlussfähigkeit ist nicht an die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern gebunden.  Für Wahlen und Beschlussfassungen genügt eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, für Satzungsänderungen bedarf es einer 2/3 Mehrheit.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes  oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag aller bestellten Rechnungsprüfer innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Die Bestimmungen der Beschlussfähigkeit entsprechen denen der ordentlichen Generalversammlung.

Die Generalversammlung hat nachfolgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Rechnungsabschlusses sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer

2. Beschlussfassung über den Tätigkeits- und Kassenbericht

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahl des Obmannes, des Stellvertreters, des Kassiers, des Schriftführers und deren Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6. Beratung und Beschlussfassung über fristgerecht eingebrachte Anträge

7. Statutenänderungen und Auflösung des Vereines

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

 

ad. 2.) Der Vorstand

  1. Die obligatorische Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zeitlich unbegrenzt möglich.
  2. Dem Vorstand gehören als Mitglieder an:

2.1 Der Obmann
Der Obmann vertritt den Verein nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er beruft Sitzungen und Versammlungen ein, führt den Vorsitz im Vorstand und in den Generalversammlungen. Er unterzeichnet sämtliche, vom Verein ausgehenden Schriftstücke.

2.2 Schriftführer
Der Schriftführer bzw. dessen Stellvertreter führt die Sitzungsprotokolle, erledigt den Schriftverkehr und zeichnet mit dem Obmann alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke. Er ist verantwortlich für das Vereinsarchiv.

2.3 Kassier
Der Kassier bzw. dessen Stellvertreter besorgt die ordentliche Finanzgebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich. Er unterzeichnet alle den Geldverkehr betreffenden Schriftstücke, führt das Kassabuch,  erstellt den Rechnungsabschluss und den Voranschlag.

Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

 

ad. 3.) Der Rechnungsprüfer

  1. Es sind von der Generalversammlung mindestens 2 unabhängige und unbefangene Rechnungsprüfer zu bestellen. Diese müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung Bericht zu erstatten und die Entlastung (bzw. Nichtentlastung) des Vorstandes zu beantragen.
  3. Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Rechungsprüfern gewählt werden.
  4. Die Rechnungsprüfer nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Scheidet ein  Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer vor Ende seiner Funktionsperiode aus, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die einen neuen Rechnungsprüfer für die Zeit bis zum Ablauf der ursprünglichen Funktionsperiode wählt.

 

ad. 4.) Das Schiedsgericht

  1. Bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins unterwerfen sich die Mitglieder einem Schiedsgericht. Dieses wird gebildet aus je einem Vertreter der Streitparteien. Diese nominieren ihrerseits gemeinsam vorzugsweise einen Vertreter des Lehrkörpers der Schule als Vorsitzenden.